Allgemeine Geschäftsbedingungen
der VYZN Creative GmbH, handelnd unter der Marke „NovoMatch“
Klingenbergstraße 17, 31139 Hildesheim (nachfolgend „Auftragnehmer“)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese AGB gelten für alle Verträge über Personalgewinnungs- und Recruiting-Dienstleistungen zwischen dem Auftragnehmer und seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).
(2) Die Leistungen des Auftragnehmers richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
(3) Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftragnehmer in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt. Abweichungen von diesen AGB bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung des Auftragnehmers in Textform.
(4) Diese AGB gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für künftige Verträge mit demselben Auftraggeber, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
(1) Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen im Bereich der Personalgewinnung, insbesondere die Konzeption und Durchführung von Recruiting-Kampagnen, die Erstellung von Werbeanzeigen und Landingpages, die Vorqualifizierung von Bewerbern sowie die laufende Kampagnenbetreuung. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.
(2) Der Auftragnehmer schuldet ein fachgerechtes Tätigwerden nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung (Dienstvertrag gemäß §§ 611 ff. BGB), nicht jedoch einen bestimmten Vermittlungs- oder Besetzungserfolg. Die Auswahl- und Einstellungsentscheidung liegt allein beim Auftraggeber.
(3) Eine „erfolgreiche Besetzung“ im Sinne dieser AGB und des Angebots liegt vor, sobald zwischen dem Auftraggeber (oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen) und einem durch die Tätigkeit des Auftragnehmers zugeführten Kandidaten ein Arbeits-, Ausbildungs-, freies Mitarbeiter- oder sonstiges Beschäftigungsverhältnis vereinbart wird. Maßgeblich ist die Vereinbarung, nicht der Arbeitsantritt.
(4) Als durch den Auftragnehmer „zugeführt“ gilt jeder Kandidat, der sich über die vom Auftragnehmer erstellten Kampagnen, Landingpages oder Kanäle beworben hat oder dem Auftraggeber vom Auftragnehmer vorgestellt wurde — unabhängig davon, ob der Auftraggeber den Kandidaten bereits anderweitig kannte, sofern der Auftraggeber die Vorkenntnis nicht innerhalb von 3 Werktagen nach Vorstellung in Textform unter Nachweis mitteilt.
(5) Das Angebot bezieht sich, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, auf eine (1) zu besetzende Position. Die Besetzung weiterer Positionen — auch gleichartiger — bedarf einer gesonderten Beauftragung.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
(2) Die Bindefrist für Angebote beträgt 14 Kalendertage ab Angebotsdatum, soweit im Angebot nichts anderes bestimmt ist.
§ 4 Vergütung, Zahlungsbedingungen, Leistungsbeginn
(1) Die vereinbarte Vergütung ist als Einmalzahlung mit Vertragsschluss fällig und ohne Abzug zahlbar. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Der Projektbeginn sowie sämtliche Leistungspflichten des Auftragnehmers — einschließlich der Betreuungsphase und der Nachbesetzungsgarantie — setzen den vollständigen Zahlungseingang voraus. Alle in diesen AGB und im Angebot genannten Fristen und Laufzeiten beginnen frühestens mit vollständigem Zahlungseingang.
(3) Das laufende Werbebudget für die Schaltung der Anzeigen (erfahrungsgemäß ca. 20–30 EUR pro Tag; die genaue Höhe wird gemeinsam abgestimmt) ist nicht in der Vergütung enthalten und wird vom Auftraggeber getragen. Der Auftraggeber stellt das Werbebudget während der gesamten Projektlaufzeit — einschließlich einer etwaigen Nachbesetzung — bereit. Wird das Werbebudget nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt, ruhen die Leistungspflichten des Auftragnehmers; die Projektlaufzeit läuft währenddessen weiter.
(4) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
§ 5 Projektlaufzeit und Betreuungsphase
(1) Die aktive Betreuungsphase (laufende Kampagnenbetreuung, Optimierung, Erstellung neuer Werbemittel, Abstimmungsgespräche) beginnt mit dem Projektstart gemäß § 4 Abs. 2 und endet mit der erfolgreichen Besetzung der beauftragten Position, spätestens jedoch 6 Monate nach Projektstart.
(2) Ist die Position bei Ablauf der 6 Monate nicht besetzt, endet die Leistungspflicht des Auftragnehmers, ohne dass ein Anspruch auf Rückerstattung der Vergütung besteht, sofern der Auftragnehmer seine Leistungen vertragsgemäß erbracht hat. Eine Verlängerung der Betreuung kann gesondert vereinbart werden.
(3) Zeiten, in denen die Leistung aus Gründen ruht, die der Auftraggeber zu vertreten hat (insbesondere Verletzung von Mitwirkungspflichten, fehlendes Werbebudget, fehlende Freigaben), werden auf die Projektlaufzeit angerechnet.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Erfolg von Recruiting-Kampagnen hängt maßgeblich von der schnellen und vollständigen Mitwirkung des Auftraggebers ab. Die nachfolgenden Mitwirkungspflichten sind daher wesentliche Vertragspflichten des Auftraggebers und zugleich Anspruchsvoraussetzungen für die Nachbesetzungsgarantie gemäß § 7.
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich:
a) Ansprechpartner: einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner sowie einen Vertreter zu benennen, die während des Projekts an Werktagen erreichbar sind. Wechsel sind unverzüglich mitzuteilen.
b) Bewerberkontakt binnen 24 Stunden: jeden vom Auftragnehmer übermittelten oder über die Kampagnen eingehenden Bewerber innerhalb von 24 Stunden nach Übermittlung bzw. Eingang erstmalig zu kontaktieren (telefonisch, per E-Mail oder Messenger).
c) Feedback binnen 24 Stunden: dem Auftragnehmer innerhalb von 24 Stunden nach jedem Bewerberkontakt, Gespräch oder Interview in Textform Rückmeldung zu geben über den Stand, die Einschätzung und die nächsten Schritte.
d) Antworten binnen 24 Stunden: Rückfragen des Auftragnehmers (z. B. zu Stellenprofil, Freigaben, Kandidaten, Kampagneninhalten) innerhalb von 24 Stunden zu beantworten.
e) Dokumentation von Ablehnungen: jede Ablehnung eines Kandidaten unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden, in Textform zu dokumentieren und dem Auftragnehmer mitzuteilen — unter Angabe (i) des konkreten Ablehnungsgrundes, (ii) der Art der Kommunikation mit dem Kandidaten und (iii) wie man mit dem Kandidaten verblieben ist.
f) Vollständige und wahrheitsgemäße Angaben: alle für die Kampagne erforderlichen Informationen (Stellenprofil, Anforderungen, Vergütung, Arbeitszeiten, Arbeitsort, Benefits) vollständig und zutreffend bereitzustellen. Nachträgliche wesentliche Änderungen des Anforderungsprofils gelten als neue Beauftragung und lösen keine Pflicht des Auftragnehmers zur unentgeltlichen Anpassung aus.
g) Materialbereitstellung: angeforderte Materialien und Freigaben (Fotos, Videomaterial, Logo, Unternehmensinformationen, Anzeigenfreigaben, erforderliche Konto-Zugänge) innerhalb von 5 Werktagen bereitzustellen.
h) Interviewtermine: vorgeschlagenen Kandidaten innerhalb von 5 Werktagen einen Gesprächstermin anzubieten.
i) Abstimmungsgespräche: an den vereinbarten Auswertungs- und Abstimmungsgesprächen teilzunehmen und die eingerichteten Kommunikationskanäle (z. B. gemeinsame WhatsApp-Gruppe) aktiv zu nutzen.
j) Marktübliche Konditionen: den Kandidaten Vertragskonditionen anzubieten, die den in der Kampagne kommunizierten Angaben entsprechen und marktüblich sind.
k) Meldung von Vertragsschlüssen: den Abschluss eines Beschäftigungsverhältnisses mit einem zugeführten Kandidaten innerhalb von 3 Werktagen in Textform mitzuteilen — ebenso jede Kündigung oder Auflösung innerhalb der Garantiezeit.
l) Vollumfängliche Mitwirkung: auch im Übrigen alle Handlungen vorzunehmen, die für die Durchführung des Projekts erforderlich sind, und alles zu unterlassen, was den Projekterfolg beeinträchtigt (insbesondere die parallele Bewerbung derselben Position mit widersprechenden Konditionen).
(3) Die Fristen der Absätze 2 b)–e) laufen kalendarisch (einschließlich Wochenenden und Feiertagen). Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Übermittlung an den benannten Ansprechpartner über einen der eingerichteten Kommunikationskanäle.
(4) Der Auftragnehmer dokumentiert Übermittlungszeitpunkte und Rückmeldungen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis unbenommen, dass eine Frist gewahrt wurde.
§ 7 Nachbesetzungsgarantie
(1) Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber eine Nachbesetzungsgarantie als freiwillige, zusätzliche vertragliche Leistung. Sie besteht ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen; gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
(2) Garantiefall: Kündigt ein über den Auftragnehmer zugeführter und eingestellter Mitarbeiter das Beschäftigungsverhältnis selbst innerhalb der vereinbarten Probezeit, längstens jedoch innerhalb von 6 Monaten ab Arbeitsantritt, führt der Auftragnehmer einmalig eine erneute Suche zur Nachbesetzung derselben Position durch, ohne dass eine erneute Dienstleistungsvergütung anfällt. Das Werbebudget gemäß § 4 Abs. 3 trägt weiterhin der Auftraggeber.
(3) Anspruchsvoraussetzungen (kumulativ): Der Anspruch auf Nachbesetzung besteht nur, wenn sämtliche folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Der Auftraggeber hat alle Mitwirkungspflichten gemäß § 6 während des gesamten Projekts sowie während des Beschäftigungsverhältnisses fristgerecht und vollständig erfüllt. Bereits eine nicht erfüllte Mitwirkungspflicht schließt den Garantieanspruch aus.
b) Die Vergütung wurde vollständig und fristgerecht gezahlt; es bestehen keine offenen Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber.
c) Der Auftraggeber hat den Garantiefall innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang der Kündigung des Mitarbeiters in Textform gemeldet und dabei das Kündigungsschreiben sowie eine Darstellung der Umstände des Ausscheidens beigefügt.
d) Das Ausscheiden beruht nicht auf Umständen aus der Sphäre des Auftraggebers. Ausgeschlossen ist die Garantie insbesondere, wenn (i) der Auftraggeber das Beschäftigungsverhältnis gekündigt oder einen Aufhebungsvertrag initiiert hat, (ii) die tatsächlichen Arbeitsbedingungen (Tätigkeit, Vergütung, Arbeitszeit, Arbeitsort) wesentlich von den in der Kampagne oder im Arbeitsvertrag kommunizierten Bedingungen abweichen, (iii) der Auftraggeber Vergütung nicht oder nicht pünktlich gezahlt hat, (iv) der Mitarbeiter aus betrieblichen Gründen (z. B. Umstrukturierung, Standortschließung) ausscheidet oder (v) das Ausscheiden auf einem Verhalten des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter beruht, das ein Festhalten am Beschäftigungsverhältnis unzumutbar macht.
(4) Umfang und Grenzen: Die Garantie umfasst je Position maximal eine (1) Nachbesetzung. Für nachbesetzte Kandidaten besteht keine erneute Garantie (keine Kettengarantie). Die Nachbesetzungssuche wird für die Dauer von maximal 3 Monaten ab Beginn der erneuten Suche durchgeführt; § 5 gilt entsprechend. Die Garantie gewährt ausschließlich einen Anspruch auf die erneute Suchleistung — ein Anspruch auf Rückerstattung, Minderung der Vergütung oder Geldersatz besteht nicht.
(5) Die Nachbesetzungsgarantie erlischt, wenn der Garantiefall nicht innerhalb von 12 Monaten nach Projektstart eingetreten und gemeldet ist.
§ 8 Folgen der Verletzung von Mitwirkungspflichten
(1) Verletzt der Auftraggeber eine Mitwirkungspflicht gemäß § 6, entfällt der Anspruch auf die Nachbesetzungsgarantie gemäß § 7 für die betroffene Position, da deren Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
(2) Für die Dauer der Pflichtverletzung ruhen die Leistungspflichten des Auftragnehmers; die Projektlaufzeit gemäß § 5 läuft weiter. Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers bleibt in voller Höhe bestehen.
(3) Springen Kandidaten infolge verspäteter Kontaktaufnahme, verspäteten Feedbacks oder sonstiger vom Auftraggeber zu vertretender Verzögerungen ab, geht dies nicht zu Lasten des Auftragnehmers; die betreffenden Kandidaten gelten als vertragsgemäß zugeführt.
(4) Mehraufwand, der dem Auftragnehmer durch Pflichtverletzungen des Auftraggebers entsteht (z. B. Neuerstellung von Kampagnen nach Profiländerung), kann nach vorheriger Ankündigung zu den jeweils aktuellen Stundensätzen des Auftragnehmers abgerechnet werden.
§ 9 Umgehungsverbot
(1) Stellt der Auftraggeber einen zugeführten Kandidaten ohne Mitteilung gemäß § 6 Abs. 2 k) ein oder vermittelt er ihn an ein verbundenes oder drittes Unternehmen weiter, gilt dies als erfolgreiche Besetzung im Sinne des § 2 Abs. 3.
(2) Stellt der Auftraggeber innerhalb von 12 Monaten nach Projektende einen zugeführten Kandidaten für eine andere als die beauftragte Position ein, ist hierfür eine Vergütung in Höhe der ursprünglich vereinbarten Pauschale zu zahlen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.
§ 10 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie Kandidatendaten vertraulich.
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, übermittelte Bewerberdaten ausschließlich für die Besetzung der beauftragten Position zu verwenden und die datenschutzrechtlichen Vorgaben (insbesondere DSGVO und BDSG) einzuhalten. Soweit erforderlich, schließen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber nach Projektabschluss unter Nennung von Firma und Logo als Referenz zu benennen, sofern der Auftraggeber nicht in Textform widerspricht.
§ 11 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, maximal auf die Höhe der vereinbarten Vergütung des betroffenen Auftrags.
(3) Der Auftragnehmer haftet nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von Kandidaten gemachten Angaben (Qualifikationen, Zeugnisse, Referenzen). Die Prüfung obliegt dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer haftet ferner nicht für das Zustandekommen, den Bestand oder die Qualität eines Beschäftigungsverhältnisses.
(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Abbedingung dieses Textformerfordernisses.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist — soweit gesetzlich zulässig — der Sitz des Auftragnehmers (Hildesheim).
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Stand: Juli 2026